OGH: Verletzung des Amtsgeheimnisses gem § 310 STGB
Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten (das Offenbaren oder Verwerten tatbildlicher Geheimnisse) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse (zumindest abstrakt) zu gefährden; auch dies muss vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein
§ 310 StGB
GZ 14 Os 138/11t, 03.04.2012
OGH: Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB würde voraussetzen, dass das inkriminierte Verhalten (das Offenbaren oder Verwerten tatbildlicher Geheimnisse) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse (zumindest abstrakt) zu gefährden; auch dies müsste vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst sein. Auf der Feststellungsebene wäre auch zu klären, ob der Angeklagte vom Geheimnis ausschließlich aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.