28.05.2012 Wirtschaftsrecht
OGH: Entscheidungsveröffentlichung gem § 37 KartG
Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus
Schlagworte: Kartellrecht, Entscheidungsveröffentlichung, Antrag, Ermächtigung
Gesetze:
§ 37 KartG
GZ 16 Ok 14/11, 29.03.2012
OGH: Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus. Sie hat den Charakter eines unselbständigen Nebenanspruchs. Die Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet.