28.05.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Entscheidungsveröffentlichung gem § 37 KartG

Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus


Schlagworte: Kartellrecht, Entscheidungsveröffentlichung, Antrag, Ermächtigung
Gesetze:

§ 37 KartG

GZ 16 Ok 14/11, 29.03.2012

 

OGH: Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus. Sie hat den Charakter eines unselbständigen Nebenanspruchs. Die Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet.