VwGH: Beschwerdepunkte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet; ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht
Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2012/16/0045, 21.03.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Bf behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.
Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht.