04.06.2012 Zivilrecht

OGH: Streupflicht nach § 93 StVO

Ist weder der linke, noch der rechte Anrainer der Straße seiner Streupflicht nachgekommen und erfolgte der Sturz des Geschädigten im Zuge der Straßenquerung in der Mitte der Straße, so haften ihm beide Anrainer aufgrund der Verletzung der Streupflicht auf dem jeweiligen Straßenrand, unabhängig davon, in welche Richtung der Geschädigte die Straße querte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Streupflicht, linker / rechter Anrainer, Straßenrand
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO

GZ 2 Ob 194/11k, 08.03.2012

 

OGH: Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Geschädigte gerade auf dem 1 m breiten Straßenstück entlang der Grundstücksgrenze, sondern unmittelbar daneben zu Sturz kam, weil erfahrungsgemäß der Geschädigte im Falle der Streuung gewiss den bestreuten Streifen benützt hätte.

 

Ist weder der linke, noch der rechte Anrainer der Straße seiner Streupflicht nachgekommen und erfolgte der Sturz des Geschädigten im Zuge der Straßenquerung in der Mitte der Straße, so haften ihm beide Anrainer aufgrund der Verletzung der Streupflicht auf dem jeweiligen Straßenrand, unabhängig davon, in welche Richtung der Geschädigte die Straße querte.

 

Auf Basis der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts waren die Straßenränder entlang der Grundstücke der Beklagten nicht geräumt und nicht gestreut. Dass dies wegen der „Pflugschneeanhäufung“ unzumutbar gewesen wäre, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht. Die Beklagten haben daher dem Grunde nach für die Verletzung ihrer gem § 93 Abs 1 StVO gegebenen Verpflichtung, den Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen, einzustehen.