04.06.2012 Verfahrensrecht

OGH: § 222 ZPO – Hemmung der Rechtsmittelfristen

Der 15. Juli und der 17. August sind jeweils mitzuzählen


Schlagworte: Fristenhemmung, verhandlungsfreie Zeit, Rechtzeitigkeit einer Rechtsmittelschrift
Gesetze:

§ 222 ZPO

GZ 7 Ob 1/12s, 25.01.2012

 

OGH: Zutreffend wendet der Rekurswerber ein, dass sowohl der Tag des Beginns als auch der Tag des Endes der Fristenhemmung von dieser umfasst sind. Wie der OG in den Entscheidungen 6 Ob 216/11z und 6 Ob 208/11a (unter Ablehnung der Ansicht Hingers, Vorsicht am 15. Juli! - zur Neufassung des § 222 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011, ÖJZ 2011, 427 ff) ausgesprochen hat, schließt die Verwendung der Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011) ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen. Das Gegenargument des Berufungsgerichts, in den Gesetzesmaterialien werde darauf verwiesen, dass der Zeitraum der Hemmung verkürzt werde, ist nicht stichhältig. Die erwähnte Verkürzung ist dadurch gegeben, dass die verhandlungsfreie Zeit nach § 222 ZPO (alt) vom 15. Juli bis 25. August reichte. Wäre mit der Neuformulierung der Definition des Hemmungszeitraums („zwischen“ statt „vom … bis“) eine weitere Verkürzung um zwei Tage (und damit im Sommer um zehn statt acht Tage) beabsichtigt gewesen, wäre dies in den Gesetzesmaterialien wohl zum Ausdruck gebracht worden. Mangels eines solchen Hinweises kann nicht angenommen werden, dass durch die Neuformulierung eine weitere Verkürzung der Frist bewirkt werden sollte.

 

War die Frist nach § 222 Abs 1 ZPO demnach auch am 15. Juli und 17. August 2011 gehemmt, hat der Kläger rechtzeitig Berufung (und Rekurs) erhoben. Da der 28. 8. 2011 ein Sonntag war, endete die Berufungsfrist am 29. 8. 2011; an diesem Tag hat der Kläger Berufung und Rekurs eingebracht.