VwGH: Alle tatsächlich in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Vergaben müssen nachprüfbar sein
Ausgehend davon vermag ein in der Ausschreibung enthaltener (fehlerhafter) genereller Ausschluss des BVergG 2006 dessen (grundsätzliche) Anwendbarkeit und den darin vorgesehenen Rechtsschutz nicht zu beseitigen; bleibt die (allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten, wird diese Entscheidung bestandskräftig; der weitere Ablauf des Verfahrens hat sich dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten
§ 320 BVergG 2006
GZ 2008/04/0112, 17.04.2012
VwGH: Der VwGH hat erkannt, dass alle tatsächlich in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Vergaben nachprüfbar sein müssen. Ausgehend davon vermag ein in der Ausschreibung enthaltener (fehlerhafter) genereller Ausschluss des BVergG 2006 dessen (grundsätzliche) Anwendbarkeit und den darin vorgesehenen Rechtsschutz nicht zu beseitigen; die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden entziehen sich einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin. Eine solche kann daher auch nicht bestandfest werden.
Nach dem BVergG 2006 richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen allerdings danach, welches Verfahren von der Auftraggeberin tatsächlich gewählt und durchgeführt wird. Bleibt die (allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten, wird diese Entscheidung bestandskräftig; der weitere Ablauf des Verfahrens hat sich dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten.
Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin - bestandfest - ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung gewählt. Insofern stellt sich - wie an dieser Stelle zur Klarstellung festzuhalten ist - die Frage, ob sie (zu Unrecht) eine Direktvergabe gewählt habe, von vornherein nicht.