OGH: Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft eines Host-Providers gem § 18 Abs 4 ECG, Herkunftslandprinzip iSd § 20 ECG und Abweichung vom Herkunftslandprinzip nach § 22 ECG
Die einen Host-Provider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 18 Abs 4 ECG fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gem § 3 Z 8 ECG in den koordinierten Bereich; auch Zivilgerichte können vom Herkunftslandprinzip abweichen
§ 18 ECG, § 20 ECG, § 22 ECG
GZ 7 Ob 189/11m, 09.05.2012
Die klagende GmbH hat ihren Sitz in Österreich. Die Beklagte - eine GmbH mit Sitz in Deutschland - betreibt auf der Website „www.a*****.com“ ein Diskussionsforum zum Thema Finanzen. Dort veröffentlichte ein unter dem Benutzernamen „C*****“ angemeldeter Nutzer erstmals am 2. 12. 2008 folgende auf die Klägerin bezogene Äußerung:
„Leider bin ich auf diese Firma hereingefallen - allerdings nicht als Anleger, sondern als Mitarbeiter. Ich habe einen Monat lang deren dubiose Akademie besucht, die zu 99 % aus Gehirnwäsche besteht: erste Übung: man lernt anständiges Klatschen, wenn eines der hohen 'Tiere' den Raum betritt. ... Als ich mich weigerte, meine Familie zu 'Beratungsgesprächen' anzuschleppen, war plötzlich auch von den vereinbarten 1.500 EUR keine Rede mehr. Ein voller Monat ohne Geld. Super. btw: ein Berater von denen ist im Dauersuff (ein gewisser Hr. *****..r) - wennst von dem 'beraten' wirst - na viel Spaß!“
Auf Grund der Veröffentlichung dieser Äußerung haben mehrere Kunden vom Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin Abstand genommen; der daraus konkret entstandene Schaden ist nicht feststellbar. Bei der Anmeldung zum Diskussionsforum der Beklagten werden der Name und die Anschrift der Nutzer nicht abgefragt. Dementsprechend sind der Beklagten auch der Name und die Anschrift des Nutzers „C*****“ nicht bekannt, sondern nur die von diesem angegebene E-Mail-Adresse und die IP-Adresse des Rechners, über den „C*****“ seinen „Diskussionsbeitrag hat laufen lassen“. Ein Angebot der Beklagten, der Klägerin diese Informationen zu geben, nahm sie nicht an.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten - gestützt auf § 18 Abs 4 ECG und „jeglichen erdenklichen Rechtsgrund“ - die Übermittlung des Namens und der Adresse des Nutzers „C*****“.
OGH: Gem Art 3 Abs 1 der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“; im Folgenden: RL 2000/31/EG) trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen (sogenanntes Niederlassungsprinzip). Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen (Abs 2). Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG - umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG - statuiert das sog Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den - in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden - Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.
Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 iVm dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.
Zum Herkunftslandprinzip:
Nach dem Willen des Gesetzgebers und der hA ist § 20 ECG eine spezielle Kollisionsnorm/IPR-Regel. § 20 ECG enthält eine Sachnormverweisung auf die (materiellen) Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats.
Die kollisionsrechtliche Deutung des Herkunftslandprinzips ist auch mit der RL 2000/31/EG vereinbar. Der EuGH führt zu Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG aus, dass diese Bestimmung keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlange. Allerdings seien Art 3 Abs 1 und 2 der Richtlinie so auszulegen, dass der Koordinierungsansatz des Unionsgesetzgebers den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich sicherstellen könne. Dabei sei zu beachten, dass es Art 3 der Richtlinie vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich nicht zulasse, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliege, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsehe. Der Rsp des EuGH ist somit keine Vorgabe für die konkrete Umsetzung des Herkunftslandprinzips zu entnehmen. Den Mitgliedstaaten obliegt es lediglich sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs - vorbehaltlich der Ausnahmen in Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG - keinen strengeren Rechtsvorschriften unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
§ 20 ECG als Sachnormverweisung steht mit diesen Vorgaben in Einklang. Durch die Verweisung auf das Sachrecht des Niederlassungsstaats ist gleichzeitig sichergestellt, dass keine strengeren österreichischen Regelungen zur Anwendung kommen, weil diese nicht anwendbar sind.
Koordinierter Bereich:
Das Herkunftslandprinzip gilt für den „koordinierten Bereich“ (§ 20 Abs 1 ECG; Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG). Als koordinierter Bereich bezeichnet § 3 Z 8 ECG (vgl Art 2 lit h RL 2000/31/EG) die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der Dienste der Informationsgesellschaft - einschließlich der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen - und über die rechtliche Verantwortung der Diensteanbieter. Der koordinierte Bereich umfasst jedoch keine Anforderungen hinsichtlich der Waren als solche, der Lieferung von Waren und der Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden (Art 2 lit h sublit ii RL 2000/31/EG). Der koordinierte Bereich erfasst sämtliche - privatrechtliche und öffentlichrechtliche - Rechtsvorschriften, die auf einen online tätigen Diensteanbieter anwendbar sind.
Die einen Host-Provider - wie die Beklagte - allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 18 Abs 4 ECG fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gem § 3 Z 8 ECG (Art 2 lit h sublit i RL 2000/31/EG) in den koordinierten Bereich. Damit ist § 20 ECG anzuwenden, wonach sich die Berechtigung des Hauptbegehrens nach dem Sachrecht jenes Staats richtet, in dem der in Anspruch genommene Diensteanbieter niedergelassen ist, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seinen Sitz hat. Der gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt daher deutschem Sachrecht.
Zur Abweichung vom Herkunftslandprinzip nach § 22 ECG:
Voranzustellen ist, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin unter keine der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nach § 21 ECG fällt.
Der in Umsetzung des Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG erlassene § 22 ECG statuiert zum Schutz wichtiger Interessen im Einzelfall Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip.
§ 22 Abs 1 ECG gestattet einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen seiner bzw ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen zu ergreifen, die einen freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Diese Bestimmung wendet sich also an Verwaltungsbehörden und (Straf-)Gerichte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht maßgeblich, dass die Klägerin weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde ist. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 ECG, der sich allgemein auf Verwaltungsbehörden und Gerichte bezieht, schließt eine solche Auslegung aus. Darunter fallen auch Zivilgerichte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass § 22 ECG im zivilgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht zur Anwendung käme. Die Gesetzesmaterialien belegen aber anderes. So wird in der Regierungsvorlage zu § 22 Abs 2 Z 2 ECG darauf hingewiesen, dass ein Zivilgericht etwa in einem Rechtsstreit wegen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person vom Herkunftslandprinzip abweichen und die Angelegenheit - unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 ECG - nach den Bestimmungen des § 1330 ABGB beurteilen könne. Zu § 22 Abs 2 Z 5 ECG wird festgehalten, dass Eingriffe durch Zivilgerichte, die im Rahmen des Lauterkeitsrechts auch dem Schutz der österreichischen Verbraucher dienen, gerechtfertigt sein können. Dass auch Zivilgerichte vom Herkunftslandprinzip abweichen können, deckt sich mit dem Verständnis der RL 2000/31/EG. Nach dem Erwägungsgrund 25 dieser Richtlinie können nämlich nationale Gerichte, einschließlich Zivilgerichte, die mit privatrechtlichen Streitigkeiten befasst sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Maßnahmen ergreifen, die von der Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen.
Nach § 22 Abs 2 ECG (Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG) darf der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden. Die in § 22 Abs 2 ECG und Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG enthaltene Aufzählung geschützter Rechtsgüter ist abschließend.
Hier kommen als mögliche betroffene Rechtsgüter der Schutz der öffentlichen Ordnung (§ 22 Abs 2 Z 1 ECG) sowie der Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG) in Betracht.
Die Ausnahme des § 22 Abs 2 Z 2 ECG scheidet jedoch aus, weil unter der „Würde einzelner Menschen“ nur natürliche Personen zu verstehen sind. Die Klägerin als juristische Person kann sich daher iZm der von ihr behaupteten Kreditschädigung nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 2 Z 2 ECG stützen. Diese Auslegung ist auch unionsrechtlich geboten. „Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ (Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG) waren als Rechtfertigungsgrund im ursprünglichen Richtlinienvorschlag noch nicht enthalten. Die Verletzung der Menschenwürde von Einzelpersonen wurde erst später auf Betreiben Deutschlands in Vorgriff auf das sog „Caroline-Urteil“ des deutschen Bundesverfassungsgerichts in den Richtlinienvorschlag aufgenommen. Auch ein Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen des Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG zeigt, dass unter die Wendung „Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ nur solche natürlicher Personen fallen.
Zu prüfen bleibt, ob hier die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 2 Z 1 ECG („Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen ...“) zur Anwendung gelangt. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die in § 22 Abs 2 ECG aufgezählten Schutzziele autonom auszulegen seien und insbesondere die Rsp des EuGH zu den Schutzgütern des Primärrechts für die Bestimmung des Umfangs der Schutzziele heranzuziehen sei. Die Europäische Kommission verweist iZm dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung auf die Rsp des EuGH, der diesen Begriff sehr eng auslege. Wirtschaftliche Ziele fielen nicht unter die in Art 46 EGV (nunmehr: Art 52 AEUV) genannten Gründe der öffentlichen Ordnung.
Zu beachten ist jedoch, dass sowohl § 22 Abs 2 Z 1 ECG als auch Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG den Begriff der öffentlichen Ordnung näher konkretisieren: Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf einzelne strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sondern erfasst ausdrücklich den gesamten strafrechtlichen Bereich, einschließlich prozessualer Maßnahmen.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass der von ihr erhobene Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von „C*****“ sei. Grundsätzlich kann ein solcher, gegen einen Host-Provider gerichteter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch zur „Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen“ beitragen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 111 StGB („Üble Nachrede“) Bezug nimmt, kann dieser Straftatbestand ihr gegenüber aber nicht verwirklicht sein. Mit Ausnahme der in § 116 StGB genannten verfassungsmäßigen Vertretungskörper, des Bundesheeres oder einer Behörde und einem periodischen Medium (§ 42 MedienG) sind nur gegenüber Menschen begangene Ehrverletzungen strafbar. Juristische Personen genießen keinen strafrechtlichen Ehrenschutz.
Zwar könnte durch die Äußerung von „C*****“ das objektive Tatbild des § 152 StGB („Kreditschädigung“) erfüllt sein, jedoch ist die Verjährungsfrist des § 32 MedienG zu beachten. Das von der Klägerin behauptete Vergehen der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB wurde vom (namentlich nicht bekannten) Nutzer „C*****“ im Internet und damit als Medieninhaltsdelikt begangen. Ein Medieninhaltsdelikt ist gem § 1 Abs 1 Z 12 MedienG „eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht“. Gem § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG ist eine im Internet abrufbare Website als periodisches elektronisches Medium zu qualifizieren. Täter eines Medieninhaltsdelikts kann auch der Urheber einer Äußerung sein. Für Medieninhaltsdelikte gilt die Sonderregelung der Verjährung nach § 32 MedienG. Nach dieser Bestimmung ist § 58 Abs 1 StGB nicht anzuwenden und die Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 152 Abs 1 StGB beträgt ein Jahr ab dem Beginn der Verbreitung jenes Mediums im Inland, durch dessen Inhalt es begangen wurde. Nach den Feststellungen wurde der inkriminierte Beitrag des Nutzers „C*****“ erstmals am 2. 12. 2008 auf der von der Beklagten betriebenen Website veröffentlicht. Das als Medieninhaltsdelikt allenfalls begangene Vergehen der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB war aber gem § 32 MedienG im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 28. 6. 2010 bereits verjährt. Infolge Verjährung der Strafbarkeit dieses Medieninhaltsdelikts besteht kein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Strafverfolgung. Damit scheidet auch ein Schutz des Rechtsguts der öffentlichen Ordnung nach § 22 Abs 2 Z 1 ECG aus, sodass schon aus diesem Grund ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip nicht möglich ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen ist das Auskunftsbegehren in Anwendung des Herkunftslandprinzips nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Revision der Klägerin enthält keine Ausführungen, dass ihr Auskunftsanspruch nach deutschem Recht berechtigt sein könnte. Aus diesem Grund ist es dem OGH verwehrt, eine Überprüfung der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine entsprechende Auskunftspflicht nach deutschem Recht nicht bestehe, vorzunehmen, unterblieb doch eine entsprechende Rechtsrüge.
Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: In Deutschland existiert keine mit § 18 Abs 4 ECG vergleichbare Bestimmung, die einen Anspruch eines Dritten gegen einen Host-Provider (auch) wegen erlittener Persönlichkeitsrechtsverletzungen ermöglicht. Die deutsche LuRsp lehnt Auskunftsansprüche Dritter gegen Internetprovider (Telemedienanbieter) wegen möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen ab. Daher ist nach der hier maßgebenden deutschen Rechtslage ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der deutschen Beklagten zu verneinen.