11.06.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG und MSchG – verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt mittels eines Online-Marktplatzes, ohne dass diese Transaktion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person stattfindet, kann sich der Inhaber der Marke nicht auf sein ausschließliches Recht berufen

Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Markenschutzrecht, Handeln im geschäftlichen Verkehr, Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens, Benutzung, gleiches / ähnliches Zeichen, Online-Marktplatz
Gesetze:

§ 1 UWG, § 9 UWG, § 10 MSchG, § 10a MSchG

GZ 4 Ob 38/12k, 11.05.2012

 

OGH: Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nicht eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt.

 

Die „Benutzung“ eines mit der Marke des Inhabers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen einer eigenen auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt wird.

 

Verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt mittels eines Online-Marktplatzes, ohne dass diese Transaktion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person stattfindet, kann sich der Inhaber der Marke nicht auf sein ausschließliches Recht berufen. Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“.

 

Von dieser Rsp ist das Berufungsgericht im Ergebnis nicht abgewichen. Nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls hat der Beklagte mit dem Verkauf der strittigen CD im Internet den privaten Bereich nicht verlassen. Fehlt es damit an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, kommen schon aus diesem Grund lauterkeitsrechtliche und markenrechtliche Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren nicht in Betracht.