13.06.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Neuerliche Anführung der Strafbestimmungen im Spruch wenn erstinstanzliches Straferkenntnis durch UVS bestätigt wird?

Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt, ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmungen entbehrlich


Schlagworte: Spruch, Berufung, vollinhaltliche Bestätigung, keine neuerliche Anführung der Strafbestimmungen
Gesetze:

§ 44a VStG, § 66 Abs 4 AVG, § 24 VStG, § 51 VStG

GZ 2010/02/0294, 23.03.2012

 

Der Bf rügt, die belangte Behörde habe ihren Bescheid auf § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG bzw hinsichtlich des Kostenbeitrages auf §§ 64 und 65 VStG gestützt. Tatsächlich sei die Bestrafung aber offensichtlich nach § 45 AM-VO bzw § 130 ASchG erfolgt bzw hätte nach diesen Bestimmungen erfolgen müssen. Der Bescheid sei daher nicht hinreichend deutlich bestimmt und folglich "nichtig".

 

VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt, die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmungen entbehrlich ist. Da im vorliegenden Fall der Schuldspruch unverändert blieb und lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) eine Anpassung erfolgt, war es nicht erforderlich, nochmals die Rechtsgrundlagen für den Schuldspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides anzuführen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.