18.06.2012 Zivilrecht

OGH: Durch (Scheidungs-)Vergleich festgelegte Unterhaltsansprüche und Neubemessung

Durch Vergleich festgelegte Unterhaltsansprüche unterliegen - ebenso wie durch gerichtliche Entscheidung festgesetzte - der Umstandsklausel; der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, (Scheidungs-)Vergleich, Neubemessung, wesentliche Änderung der Verhältnisse, Umstandsklausel
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 94 ABGB, § 55a EheG

GZ 7 Ob 32/12z, 25.04.2012

 

Der Kläger wendet sich gegen die Auslegung des Scheidungsvergleichs durch das Berufungsgericht. Die Aufkündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beklagten mit dem Unternehmen des Klägers stelle eine Änderung der Verhältnisse dar, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Neubemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, losgelöst von der vergleichsweisen Regelung, erforderlich mache.

 

OGH: Durch Vergleich festgelegte Unterhaltsansprüche unterliegen - ebenso wie durch gerichtliche Entscheidung festgesetzte - der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. Wurde der Unterhalt - wie hier - in einem Vergleich festgesetzt, so hat sich die Neubemessung an der vergleichsweisen Regelung zu orientieren; allenfalls ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Ob ein (Scheidungs-)Vergleich richtig ausgelegt wurde, ist - ebenso wie das zutreffende Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung - eine Frage des Einzelfalls.

 

Der vorliegende Scheidungsvergleich sieht eine monatliche Unterhaltszahlung des Klägers an die Beklagte von 2.000 EUR vor, die bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis der Beklagten im Unternehmen des Klägers ruhen sollte. Die dem Wortlaut des Scheidungsvergleichs entsprechende Meinung des Berufungsgerichts, die Aufkündigung des Beschäftigungsverhältnisses habe - bei gleichbleibenden übrigen Parametern, insbesondere bei weiterhin gleichem Einkommen des Klägers - dessen grundsätzliche Verpflichtung zur Folge gehabt, der Beklagten Unterhalt iHv 2.000 EUR monatlich zu leisten, begegnet daher keinen Bedenken. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe die Rechtslage verkannt, ist daher unberechtigt; die angefochtene Entscheidung folgt den in stRsp vertretenen Grundsätzen zur Unterhalts-(neu-)bemessung nach einem Scheidungsvergleich.