18.06.2012 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anrechnung von Notstandshilfe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten

Tatsächlich bezogene Notstandshilfe mindert den Unterhaltsanspruch; die Frage, ob Notstandshilfe mangels einer Notlage wegen eines bestehenden Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers zu Unrecht bezogen wurde und daher von diesem allenfalls zurückgefordert werden kann, ist nicht im Unterhaltsverfahren zu klären


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Notstandshilfe, zu Unrecht bezogen, Rückforderung
Gesetze:

§ 140 ABGB, § 94 ABGB, § 33 AlVG

GZ 7 Ob 32/12z, 25.04.2012

 

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen die von ihr bezogene Notstandshilfe als ihr Eigeneinkommen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt haben.

 

OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinung Zankls in Schwimann ABGB3 I, § 66 EheG Rz 25 (8 Ob 164/06k) und mit Zustimmung des übrigen Schrifttums (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 691; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5 9 und 27; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung 135, E 4) wurde insbesondere auch die Notstandshilfe als Einkommen des Unterhaltsberechtigten qualifiziert.

 

Die Ansicht der Vorinstanzen, die von der Beklagten bezogene Notstandshilfe sei als deren Einkommen zu berücksichtigen, steht demnach im Einklang mit der ständigen, von der Lehre überwiegend gebilligten Rsp. Zutreffend ist, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur der Unterhaltsanspruch dem Anspruch auf Notstandshilfe vorgeht. Dies ändert aber, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, nichts daran, dass tatsächlich bezogene Notstandshilfe den Unterhaltsanspruch mindert. Dass die (oberstgerichtliche) Rsp zur Anrechnung der Notstandshilfe, wie das Berufungsgericht meint, „nicht ganz einheitlich“ wäre, trifft nicht zu. Die Frage, ob Notstandshilfe mangels einer Notlage wegen eines bestehenden Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers zu Unrecht bezogen wurde und daher von diesem allenfalls zurückgefordert werden kann, ist nicht im Unterhaltsverfahren zu klären.