18.06.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Anfechtung gem § 41 GmbHG iZm nicht ordnungsgemäßer Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Mängel in der Einberufung der Generalversammlung, Wahl des Ortes und Termins, Treuepflicht
Gesetze:

§ 38 GmbHG, § 36 GmbHG, § 41 GmbHG

GZ 6 Ob 60/12k, 19.04.2012

 

OGH: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

 

Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet auch eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ermöglichung der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. In diesem Sinne hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Generalversammlung nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden darf, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.

 

Auch nach der Kommentarliteratur zum deutschen Recht ist bei der Terminfindung auf bekannte Verhinderungen der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen.

 

Im vorliegenden Fall musste die Vertreterin der klagenden Partei aus den Niederlanden anreisen, dessen ungeachtet fand die Generalversammlung - obwohl die Gesellschaft lediglich zwei Gesellschafter hat - an einem anderen als den von der klagenden Partei bekanntgegebenen Terminen stattfand. Zudem erfolgte die Einberufung nicht separat, sondern war in einem Konvolut „monthly correspondence“ enthalten. Schließlich wurde in der Einladung zur erstreckten Generalversammlung nicht auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung hingewiesen. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einer Anfechtbarkeit iSd § 41 GmbHG begründenden nicht ordnungsgemäßen Einberufung ausgingen, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.