18.06.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ansprüche der Arbeitskraft gem § 10 AÜG

Es ist unzulässig, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung („Rosinentheorie“) herausnimmt


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassungsrecht, Ansprüche der Arbeitskraft, angemessene Entgelt, Rosinentheorie
Gesetze:

§ 10 AÜG

GZ 8 ObA 86/11x, 24.04.2012

 

OGH: § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG führt zu einer partiellen Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrags durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung. In diesem Zusammenhang wird es als unzulässig angesehen, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung („Rosinentheorie“) herausnimmt. Daher ist in diesem Zusammenhang der Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen.