25.06.2012 Zivilrecht

OGH: Mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge – zur Solidarhaftung nach § 8 EKHG

Der verletzte Insasse muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge, Solidarhaftung, verletzter Insasse
Gesetze:

§ 8 EKHG

GZ 2 Ob 5/12t, 15.05.2012

 

OGH: Gem § 8 EKHG kann der verletzte Insasse eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge seine Ansprüche in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen. Er muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Die Haftpflicht jedes einzelnen Haftpflichtigen ist so zu prüfen, als ob er den Schaden allein verursacht hätte.