25.06.2012 Zivilrecht
OGH: Mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge – zur Solidarhaftung nach § 8 EKHG
Der verletzte Insasse muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, mehrere unfallbeteiligten Fahrzeuge, Solidarhaftung, verletzter Insasse
Gesetze:
§ 8 EKHG
GZ 2 Ob 5/12t, 15.05.2012
OGH: Gem § 8 EKHG kann der verletzte Insasse eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge seine Ansprüche in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen. Er muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Die Haftpflicht jedes einzelnen Haftpflichtigen ist so zu prüfen, als ob er den Schaden allein verursacht hätte.