OGH: Zur Auslegung von Versicherungsbedingungen
Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, dh zu Lasten des Versicherers; wobei die Klauseln dann, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen sind
§ 864a ABGB, §§ 914 f ABGB
GZ 7 Ob 100/11y, 28.03.2012
OGH: Um den Inhalt der in Rede stehenden Bestimmung zu ermitteln, ist sie, stRsp folgend, nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen; orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung.
Es findet deshalb auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, dh zu Lasten des Versicherers; wobei die Klauseln dann, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen sind.
Wenn der Rekurs dem Berufungsgericht vorwirft, es habe bei der Auslegung zu Unrecht auf das Verständnis der „redlichen Erklärungsempfängerin“ abgestellt, wird daher verkannt, dass die von der Beklagten gewählte Formulierung nach der Unklarheitenregel (nicht nur zu ihren Lasten, sondern auch) aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung auszulegen ist. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kommt es also entscheidend auf den Eindruck an, den diese „Maßfigur“ - in der Lage der Klägerin - als Erklärungsempfängerin gewinnen konnte.
Zu Recht weist das Berufungsgericht somit darauf hin, dass sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Auslegung des Begriffs „Tresor“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung („gewisser Einbruchsschutz“) beschränkt hat, dass tatsächlich jedoch auf den Empfängerhorizont eines - in der Situation der Klägerin mit der fraglichen Formulierung der Beklagten konfrontierten - durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers abzustellen ist.