OGH: Grundrechtsbeschwerde – zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
§ 1 GRBG, § 2 GRBG, § 173 StPO, § 177 StPO, § 178 StPO
GZ 15 Os 50/12k, 10.05.2012
OGH: Der bloße Hinweis auf das Fehlen der Rechtskraft von Schuld- und Strafausspruch allein vermag keine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Darstellung zu bringen. Auch das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung - wie hier - führt nicht notwendig zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Ausgehend von der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten kann nämlich von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft - unter Einschluss der bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 177 Abs 2 StPO) zu berücksichtigenden Auslieferungshaft - nicht gesprochen werden.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider sind die Zeiten der Auslieferungshaft sowie die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zu zählen.