25.06.2012 Strafrecht

OGH: Grundrechtsbeschwerde – zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Gesetze:

§ 1 GRBG, § 2 GRBG, § 173 StPO, § 177 StPO, § 178 StPO

GZ 15 Os 50/12k, 10.05.2012

 

OGH: Der bloße Hinweis auf das Fehlen der Rechtskraft von Schuld- und Strafausspruch allein vermag keine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Darstellung zu bringen. Auch das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung - wie hier - führt nicht notwendig zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Ausgehend von der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten kann nämlich von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft - unter Einschluss der bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 177 Abs 2 StPO) zu berücksichtigenden Auslieferungshaft - nicht gesprochen werden.

 

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider sind die Zeiten der Auslieferungshaft sowie die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zu zählen.