25.06.2012 Verfahrensrecht
OGH: Revision – fehlende höchstgerichtliche Rsp iSd § 502 Abs 1 ZPO
Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus
Schlagworte: Revision, fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung
Gesetze:
§ 502 ZPO
GZ 8 ObS 21/11p, 30.05.2012
OGH: Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.