25.06.2012 Verfahrensrecht

OGH: Revision – fehlende höchstgerichtliche Rsp iSd § 502 Abs 1 ZPO

Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus


Schlagworte: Revision, fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung
Gesetze:

§ 502 ZPO

GZ 8 ObS 21/11p, 30.05.2012

 

OGH: Eine höchstgerichtliche Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Erkenntnisse nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.