VwGH: Disziplinarstrafen als Betriebsausgaben eines Rechtsanwaltes?
Geldstrafen sind zwar in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen; bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle aber können Geldstrafen, die vom Nachweis des Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind, abzugsfähig sein
§ 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 20 EStG, DSt
GZ 2009/15/0035, 29.03.2012
VwGH: Schon für die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 hat der VwGH Geldstrafen als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung beurteilt. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen.
Ausnahmen hat der VwGH bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind.