OGH: Verwechslungsgefahr gem § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Maßgebende Faktoren sind die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der miteinander in Konflikt stehenden Zeichen, die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen und die Bekanntheit der Marke, in die angeblich eingegriffen wird
§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG
GZ 4 Ob 61/12t, 11.05.2012
OGH: Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist nach einem unionsweit einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgebende Faktoren sind dabei die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der miteinander in Konflikt stehenden Zeichen, die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen und die Bekanntheit der Marke, in die angeblich eingegriffen wird.
Im konkreten Fall mögen die Marken zwar ursprünglich (originär) schwach gewesen sein, sie haben aber durch die langjährige Verwendung und den hohen Marktanteil zweifellos eine beträchtliche Bekanntheit erlangt. Daran, dass der Verkehr die in den Marken dargestellten Verpackungen als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Klägerin versteht, besteht aufgrund dieser Bekanntheit kein Zweifel. Angesichts der Warenidentität liegt die Verwechslung - dh die Annahme, die Zwölferverpackung sei eine bloße Abwandlung der sonst üblichen Sechserform - überaus nahe.