02.07.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verhängung von Disziplinarstrafen iSd §§ 101 ff RStDG

Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) sind auch Erwägungen der General- und der Spezialprävention von Bedeutung


Schlagworte: Richterdienstrecht, Disziplinarverfahren, Strafbemessung
Gesetze:

§ 57 RStDG, § 101 RStDG, §§ 32 ff StGB

GZ Ds 5/12, 14.05.2012

 

OGH: Disziplinarstrafen sind nach den in § 101 Abs 2 RStDG umschriebenen Gesichtspunkten zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) sind dabei auch Erwägungen der General- und der Spezialprävention von Bedeutung. Die richterliche Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften erfordern, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen und die Achtung vor den Organen der Rsp erhalten wird. Unter Bedachtnahme auf die Schwere des Dienstvergehens ist daher besonders der entstandene Nachteil in Form der Beeinträchtigung des Ansehens des Richterstandes und des Vertrauens in die Integrität der Richter zu berücksichtigen.