OGH: Verhängung von Disziplinarstrafen iSd §§ 101 ff RStDG
Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) sind auch Erwägungen der General- und der Spezialprävention von Bedeutung
§ 57 RStDG, § 101 RStDG, §§ 32 ff StGB
GZ Ds 5/12, 14.05.2012
OGH: Disziplinarstrafen sind nach den in § 101 Abs 2 RStDG umschriebenen Gesichtspunkten zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) sind dabei auch Erwägungen der General- und der Spezialprävention von Bedeutung. Die richterliche Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften erfordern, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen und die Achtung vor den Organen der Rsp erhalten wird. Unter Bedachtnahme auf die Schwere des Dienstvergehens ist daher besonders der entstandene Nachteil in Form der Beeinträchtigung des Ansehens des Richterstandes und des Vertrauens in die Integrität der Richter zu berücksichtigen.