04.07.2012 Steuerrecht

VwGH: Zwangsstrafe gem § 111 BAO

Nach hA ist die angedrohte Höhe der Zwangsstrafe gleichzeitig die Obergrenze für deren Festsetzung; sie begrenzt daher auch die bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren


Schlagworte: Zwangsstrafe, Rechtsmittelverfahren, Änderungsbefugnis
Gesetze:

§ 111 BAO

GZ 2011/17/0253, 23.05.2012

 

VwGH: Die Bf haben vor dem VwGH zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 72,-- angedroht und auch (nur) eine Zwangsstrafe in dieser Höhe verhängt hat; die belangte Behörde hat jedoch nach ihrem Spruch eine Zwangsstrafe iHv EUR 74,-- verhängt.

 

Nach hA ist die angedrohte Höhe der Zwangsstrafe gleichzeitig die Obergrenze für deren Festsetzung; sie begrenzt daher auch die bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet aber, dass ein Überschreiten der angedrohten Höhe der Zwangsstrafe durch die Berufungsbehörde deren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Für den Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die dem VwGH vorliegende Fassung des Spruches rechtswidrig ist.