OGH: Übergang des Schadenersatzanspruches auf Versicherer – Mitversicherter als Dritter iSd § 67 VersVG?
Ein Mitversicherter, dessen Interesse ebenfalls versichert ist, kann nicht Dritter iSd § 67 VersVG sein; gegen den unter Versicherungsschutz stehenden Mitversicherten ist ein Regress daher ebenso ausgeschlossen wie gegen den Versicherungsnehmer
§ 67 VersVG
GZ 7 Ob 126/11x, 19.04.2012
OGH: § 67 Abs 1 VersVG normiert, dass ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadenersatzanspruch „auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt“. Der Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Dritten auf den Versicherer soll eine Entlastung des nicht versicherten Schädigers verhindern. Ein Mitversicherter, dessen Interesse ebenfalls versichert ist, kann somit nicht Dritter iSd § 67 VersVG sein. Gegen den unter Versicherungsschutz stehenden Mitversicherten ist ein Regress daher ebenso ausgeschlossen wie gegen den Versicherungsnehmer. Nach § 67 Abs 2 VersVG ist der Übergang sogar dann ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen bestimmte Familienangehörige richtet.