09.07.2012 Strafrecht

OGH: Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 StGB

§ 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat


Schlagworte: Verlängerung der Verjährungsfrist, weitere Tat
Gesetze:

§ 58 StGB

GZ 14 Os 40/12g, 15.05.2012

 

OGH: § 58 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf die Hemmung der Verjährung der früheren und nicht auch der späteren Tat. Letztere verjährt unabhängig davon, dass der Täter zuvor ein mit strengerer Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, das später verjährt.