09.07.2012 Verfahrensrecht

OGH: Oppositionsklage gem § 35 EO

Die Oppositionsklage richtet sich gegen den Bestand bzw die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs, nicht gegen den Inhalt der Exekutionsbewilligung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Teilanspruch
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 64/12a, 15.05.2012

 

OGH: Gegenstand des Oppositionsprozesses ist der materielle Bestand bzw die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs. Der aus dem Exekutionstitel Verpflichtete kann das Bestehen bzw die Fälligkeit des Anspruchs mit dem Vorbringen bekämpfen, dass der Anspruch durch einen „nach Entstehung des … Exekutionstitels“ verwirklichten Sachverhalt berührt ist. Auch eine schikanöse Exekutionsführung berechtigt nur dann zur Oppositionsklage, wenn die Missbräuchlichkeit auf einer Änderung der Verhältnisse gründet.

 

Die Oppositionsklage richtet sich, wie schon aus der Überschrift zu § 35 EO hervorgeht, gegen den - den Gegenstand der Exekution bildenden - Anspruch. Die Wendung, dass zugunsten des Anspruchs Exekution bewilligt sein muss, grenzt nur ein, gegen welchen (Teil-)Anspruch die Oppositionsklage gerichtet werden kann; sie bewirkt aber nicht, dass generell die Verpflichtung laut Exekutionsbewilligung den Maßstab für die Beurteilung bilden würde, ob beispielsweise der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt immer der (betriebene) Anspruch. Wird beispielsweise nur ein Teilanspruch aus einem Titel in Exekution gezogen, kann wegen des übrigen Titelinhalts keine Oppositionsklage erhoben werden.