09.07.2012 Verfahrensrecht

OGH: „Erfolgsverbot“ – Exekution nach § 353 bzw § 354 EO?

Die stRsp versteht titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein „Erfolgsverbot“ gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden (indem er für etwas „Sorge zu tragen hat“), als Unterlassungsverpflichtungen, weshalb sie nicht der Exekution nach § 353 oder § 354 EO, sondern in weiter Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen unterliegen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von anderen Handlungen, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Erfolgsverbot, aktive Abhilfemaßnahmen
Gesetze:

§ 353 EO, § 354 EO, § 355 EO

GZ 3 Ob 64/12a, 15.05.2012

 

OGH: Die stRsp versteht titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein „Erfolgsverbot“ gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden (indem er für etwas „Sorge zu tragen hat“), als Unterlassungsverpflichtungen, weshalb sie nicht der Exekution nach § 353 oder § 354 EO, sondern in weiter Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen unterliegen.