11.07.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Mangelndes Verschulden des Geschäftsführers iZm unerbetenen Nachrichten gem § 107 TKG

Ein vollständig automatisierte System der Einholung von Zustimmungen einerseits und der Versendung von SMS andererseits ist mangels eines ausreichenden Fehlerkalküls schon vom Ansatz her nicht geeignet, als ausreichendes Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG angesehen zu werden


Schlagworte: Ungehorsamsdelikt, (ausreichendes) Kontrollsystem, Verschulden, besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Vertreter, Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, vollständig automatisierte System
Gesetze:

§ 5 VStG, § 9 VStG, § 107 Abs 2 TKG, § 109 TKG

GZ 2010/03/0056, 24.05.2012

 

VwGH: Da es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt iSv § 5 VStG handelt, wäre es am Bf gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bf aber schon unter Zugrundelegung seines Vorbringens nicht gelungen. Das vom Bf dargestellte vollständig automatisierte System der Einholung von Zustimmungen einerseits und der Versendung von SMS andererseits ist mangels eines ausreichenden Fehlerkalküls schon vom Ansatz her nicht geeignet, als ausreichendes Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG angesehen zu werden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vertrauen des Bf auf das Vorliegen der gesetzlich gebotenen Einwilligung des Empfängers nicht als exkulpierend gewertet hat.