VwGH: Berücksichtigung der Aufwendungen der Liebhabereiperiode für den Fall, dass der Bf in der neuen Periode Gewinne erzielt?
Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht
§ 1 LVO, § 2 LVO, § 2 EStG, § 28 EStG, § 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG
GZ 2009/15/0194, 26.04.2012
VwGH: Nach der Rsp des VfGH und des VwGH darf die Teilung der Tätigkeit in eine unbeachtliche verlustbringende Periode und einen der Besteuerung zu unterziehenden Abschnitt der Erzielung von Überschüssen nicht dazu führen, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die zur Erzielung der Einkünfte im letztgenannten Besteuerungsabschnitt beitragen. Jener Teil der Aufwendungen der Liebhabereiperiode, der für den - im Abschnitt nach der Änderung der Bewirtschaftungsart - zu erwartenden Gesamtüberschuss noch von Einfluss bleibt, muss daher in der Folge Berücksichtigung finden. Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf also nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht. Vielmehr ist jener Teil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten Tätigkeit, der nach Vornahme der Veränderung wirksam bleibt, bei Ermittlung der Einkünfte für die Zeit ab der Änderung in Abzug zu bringen.