11.07.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Unerbetene Nachrichten gem § 107 TKG – zur Ausnahmebestimmung des Abs 3

Eine am Ende einer SMS enthaltenen Wortfolge "STOPP an (näher bezeichnete Telefonnummer)" stellt nicht klar und deutlich dar, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, durch Übersendung dieser Wortfolge an die genannte Nummer weitere Zusendungen verhindern zu können


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, nicht benötigte vorherige Zustimmung, klare und deutliche Möglichkeit abzulehnen
Gesetze:

§ 107 Abs 3 TKG, § 109 TKG

GZ 2010/03/0056, 24.05.2012

 

VwGH: Nach § 107 Abs 3 TKG bedarf es der vorherigen Zustimmung gem § 107 Abs 2 leg cit nicht, wenn die dort kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zunächst, dass der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht iZm einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat (Z 1). Ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn ein früherer Anschlussnehmer - wie der Bf behauptet - Kunde des Absenders war und er auf diesem Weg zu den Kontaktdaten gelangt ist, braucht hier nicht abschließend geprüft zu werden. Eine Berufung des Bf auf die Ausnahmeregelung des § 107 Abs 3 TKG scheitert nämlich jedenfalls daran, dass der Empfänger im gegenständlichen Fall - entgegen § 107 Abs 3 Z 3 TKG - nicht klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine Nutzung der elektronischen Kontaktinformation iZm der Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Diesem Erfordernis wurde allein mit der am Ende der strittigen SMS enthaltenen Wortfolge "STOPP an (näher bezeichnete Telefonnummer)" nicht Rechnung getragen, weil für den durchschnittlichen Empfänger keineswegs klar und deutlich sein musste, dass er durch Übersendung dieser Wortfolge an die genannte Nummer weitere Zusendungen verhindern könne. Dazu hätte es einer eindeutigen Information des Empfängers über die Bedeutung dieser Wortfolge bedurft (vgl in diesem Sinn auch § 124 Kommunikationsparameter-Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung 2009, BGBl II Nr 212/2009 (KEM-V 2009), wonach alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden sind, wenn dieser eine Nachricht mit "Stop" oder "Stopp" sendet, der Nutzer darüber vom Dienstleister aber eindeutig zu informieren ist; für den Beschwerdefall ist zudem festzuhalten, dass der Bf auch gar nicht behauptet hat, dass der Empfänger der SMS Nutzer eines Nachrichtendienstes iSd KEM-V gewesen sei).