OGH. Urteilsveröffentlichung iSd § 25 UWG
Wurde ein Gesetzesverstoß in einem bestimmten Medium begangen, wird nach dem Äquivalenzgrundsatz in der Regel auf Veröffentlichung im selben Medium erkannt
§ 25 UWG
GZ 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
OGH: Die Vorinstanzen haben zurecht eine Veröffentlichung auf der Website www.run.cool.eu angeordnet. Wurde ein Gesetzesverstoß in einem bestimmten Medium begangen, wird nach dem Äquivalenzgrundsatz in der Regel auf Veröffentlichung im selben Medium erkannt. Im konkreten Fall wurde die rechtsverletzende Run-Cool-Dose wiederholt auf der Website www.run.cool.eu beworben. Da die Zweitbeklagte für die Vermarktung verantwortlich war und zudem Inhaberin der Domain www.run.cool.eu ist, kann ihr (auch) diese Werbung zugerechnet werden. Ein gegenteiliges Vorbringen hat sie in erster Instanz nicht erstattet.