VwGH: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 4a B-GlBG
Der Vorwurf der Diskriminierung kann von der Behörde dadurch entkräftet werden, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht auf die angestrebte Stelle ernannt worden, weil der letztlich Ernannte ohnehin besser geeignet ist
§ 4a B-GlBG, § 44 UG 2002
GZ 2008/10/0093, 14.06.2012
VwGH: In stRsp zum B-GlBG vertritt der VwGH iZm behaupteten Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst die Auffassung, dass der Vorwurf der Diskriminierung von der Behörde dadurch entkräftet werden kann, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht auf die angestrebte Stelle ernannt worden, weil der letztlich Ernannte ohnehin besser geeignet ist. Diese Judikatur kann vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit des B-GlBG gem § 44 UG 2002 auf behauptete Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Zuge der vom Rektor vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach § 98 Abs 8 UG 2002 übertragen werden.