23.07.2012 Zivilrecht

OGH: Haftung für Drittschaden

Die bloße Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten soll den Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreien; hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Drittschaden, Schadensüberwälzung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012

 

OGH: Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, während der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet. Nur in Fällen bloßer Schadensverlagerung ist der Schädiger auch insoweit zum Ersatz verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden eine typische Folge ist, die die übertretene Norm verhindern wollte, aber auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich von einem Dritten zu tragen ist. Die bloße Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten soll den Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreien. Hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

 

Unstrittig ist, dass die Beschädigung nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Nebenintervenienten und der Klägerin entstanden ist, die Klägerin bereits vor Eintritt der Beschädigung den Kaufpreis an den Nebenintervenienten bezahlt hat und sie als Käuferin und spätere Eigentümerin den Schaden wirtschaftlich zu tragen hat. Im Vermögen des Nebenintervenienten ist durch die Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten daher kein Schaden eingetreten. Der Schaden hat sich auf die Klägerin verlagert. Sie ist daher jedenfalls zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung der jetzt in ihrem Eigentum stehenden Kühlaggregate legitimiert.

 

Nach den Feststellungen verpflichtete sich der Nebenintervenient als Verkäufer gegenüber der Klägerin als Käuferin dazu, die beiden Kühlaggregate in seinem Namen und auf seine Rechnung auf den vom - von der Klägerin beauftragten - Frachtführer zur Verfügung gestellten LKW mittels 12 t Gabelstapler zu verladen. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin handelte die Beklagte als Erfüllungsgehilfin des ihr gegenüber dazu verpflichteten Nebenintervenienten (unter Einschaltung von S als weiteren Erfüllungsgehilfen). Dieser Beladeauftrag wurde gesondert erteilt und war nicht bereits Gegenstand des Lagervertrags zwischen S und der Beklagten.