OGH: Haftung für den Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB
Auch aus einem einmaligen Versagen des Besorgungsgehilfen kann abgeleitet werden, dass er habituell untüchtig ist, wenn sich aus der Art des Versagens - also aus dem Verhalten im konkreten Fall - schlüssig ergibt, dass es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt oder dass ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten
§§ 1295 ff ABGB, § 1315 ABGB
GZ 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
OGH: Der Begriff der Untüchtigkeit gem § 1315 ABGB ist iSe habituellen Zustands zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist. Ein einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit. Selbst grob fahrlässiges Verhalten reicht hiezu für sich allein noch nicht aus. Dennoch kann auch schon aus einem einmaligen Versagen des Besorgungsgehilfen abgeleitet werden, dass er habituell untüchtig ist, wenn sich aus der Art des Versagens - also aus dem Verhalten im konkreten Fall - schlüssig ergibt, dass es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt oder dass ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten. Die Beweislast für die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen trifft den Geschädigten.