23.07.2012 Verfahrensrecht

OGH: Tod einer Partei – zur Unterbrechung des Verfahrens gem § 155 ZPO

Ist ein Prozess unterbrochen, sind prozessuale Nachteile durch die Versäumung von Fristen gerade ausgeschlossen


Schlagworte: Tod einer Partei, Unterbrechung des Verfahrens
Gesetze:

§ 155 ZPO

GZ 1 Ob 82/12h, 24.05.2012

 

OGH: Unrichtig ist die Argumentation des Rekurswerbers, sein (weiteres) Einschreiten im Prozess sei „zur Wahrung von Fristen“ bzw „wegen der laufenden Rechtsmittelfrist zur Vermeidung nachteiliger Folgen“ erforderlich gewesen. Gerade die Unterbrechungsanordnung des § 155 Abs 1 ZPO hat ja den Zweck, nachteilige Folgen  - etwa solche prozessualer Säumnis - für den Rechtsnachfolger der verstorbenen Prozesspartei zu vermeiden. Ist ein Prozess unterbrochen, sind prozessuale Nachteile durch die Versäumung von Fristen gerade ausgeschlossen. Die Sinnhaftigkeit oder gar Notwendigkeit, den deklaratorischen Beschluss des Erstgerichts, mit dem klargestellt wurde, dass die Unterbrechungswirkung des § 155 Abs 1 ZPO eingetreten ist, zu bekämpfen, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.