OGH: Tod einer Partei – zur Unterbrechung des Verfahrens gem § 155 ZPO
Ist ein Prozess unterbrochen, sind prozessuale Nachteile durch die Versäumung von Fristen gerade ausgeschlossen
§ 155 ZPO
GZ 1 Ob 82/12h, 24.05.2012
OGH: Unrichtig ist die Argumentation des Rekurswerbers, sein (weiteres) Einschreiten im Prozess sei „zur Wahrung von Fristen“ bzw „wegen der laufenden Rechtsmittelfrist zur Vermeidung nachteiliger Folgen“ erforderlich gewesen. Gerade die Unterbrechungsanordnung des § 155 Abs 1 ZPO hat ja den Zweck, nachteilige Folgen - etwa solche prozessualer Säumnis - für den Rechtsnachfolger der verstorbenen Prozesspartei zu vermeiden. Ist ein Prozess unterbrochen, sind prozessuale Nachteile durch die Versäumung von Fristen gerade ausgeschlossen. Die Sinnhaftigkeit oder gar Notwendigkeit, den deklaratorischen Beschluss des Erstgerichts, mit dem klargestellt wurde, dass die Unterbrechungswirkung des § 155 Abs 1 ZPO eingetreten ist, zu bekämpfen, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.