30.07.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Auslegung
Gesetze:

§§ 29 ff ArbVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB

GZ 9 ObA 43/12g, 29.05.2012

 

OGH: Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist.

 

Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen.