OGH: Härtefall iZm Versehrtenrente gem § 203 ASVG
Insgesamt ist der Maßstab der Rsp streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme
§ 203 ASVG
GZ 10 ObS 73/12a, 26.06.2012
OGH: Nach stRsp ist die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insgesamt ist der Maßstab der Rsp streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme. Der OGH hat in seiner bisherigen Judikatur das Vorliegen einer besonderen Härte stets verneint.
Von der durchschnittlichen Betrachtungsweise abweichende, besondere Kriterien liegen auch beim Kläger nicht vor. Seine Situation ist mit den Umständen nicht zu vergleichen, die nach der in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Judikatur zur Anwendung der Härteklausel führten (etwa Bewegungseinschränkung der linken Hand bei einem Geiger; Verlust des Geruchssinns bei einem Unternehmer einer Kaffeerösterei; Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns). Während es sich in den beiden zuerst genannten Beispielen um Fälle mit angeborenen und nicht nur erlernten Fähigkeiten (Musikalität, besonderer Geruchssinn) handelte, wurde bei berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns, dessen Berufskrankheit trotz ihrer einschneidenden beruflichen Auswirkungen keine medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe zur Folge hatte, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Ausübung des spezialisierten, hoch qualifizierten und auch besonders hoch dotierten Berufs über 20 Jahre lang, Alter) ein Härtefall angenommen.
Für Umstände, die eine Beurteilung in diese Richtung rechtfertigen könnten, fehlt im vorliegenden Fall aber jeglicher Anhaltspunkt. Soweit der Kläger offenbar weiterhin davon ausgeht, er könne aufgrund der „unfallskausalen Folgen“ nicht mehr im Polizeidienst eingesetzt werden und sei unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, entfernt er sich von den unangreifbaren Feststellungen: Demnach hat er nämlich als Polizeibeamter durch den Unfall lediglich eine 20%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit für „vier Monate“ aus einem Sehnenriss und einer Daumenzerrung erlitten; danach liegt keine weitere unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vor.