01.08.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Mobbingverbot iSd § 43a BDG

Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung


Schlagworte: Disziplinarrecht, Dienstpflichten, Mobbing
Gesetze:

§§ 91 ff BDG, § 43a BDG

GZ 2011/09/0197, 26.06.2012

 

Der Bf wendet ein, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass sein Verhalten unerwünscht sei.

 

VwGH: Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung.