06.08.2012 Zivilrecht

OGH: Analoge Anwendung des § 364a ABGB (iZm Anhebung des Grundwasserspiegels durch baubehördlich genehmigte Errichtung einer Garage)

Es muss sich um Einwirkungen handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind; der Ausgleichsanspruch umfasst auch solche Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind; der Anspruch ist auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen (genehmigter Anlage), verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, Anhebung des Grundwasserspiegels durch baubehördlich genehmigte Errichtung einer Garage
Gesetze:

§ 364a ABGB

GZ 1 Ob 258/11i, 24.05.2012

 

OGH: Ersatzansprüche nach § 364a ABGB bestehen für Schäden, die durch Einwirkungen verursacht werden, die nach § 364 Abs 2 ABGB nicht zu dulden wären, aber hingenommen werden müssen, weil sie von einer Bergwerksanlage oder (sonstigen) behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Die stRsp billigt den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB aber auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Baumaßnahme hervorgerufen und die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. Es muss sich um Einwirkungen handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. Der Ausgleichsanspruch umfasst aber auch solche Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind. Dass es sich bei der baubehördlich genehmigten Errichtung der Garage auf der Liegenschaft der Beklagten und der dabei vorgenommenen Aufschüttungen um eine Maßnahme handelt, die eine analoge Anwendung des § 364a ABGB rechtfertigt, ist nach den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mehr in Frage zu stellen. Weitere Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist aber das Vorliegen von Immissionen, die wegen ihres Ausmaßes im Anwendungsbereich des § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch begründen. Der Anspruch ist demnach auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. Nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen. Entscheidend für den Ersatzanspruch der Kläger ist daher, dass ausschließlich die in die Zeit des Eigentums der Beklagten fallenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft der Klägerin wesentlich beeinträchtigt und den geltend gemachten Aufwand zur Schadensbeseitigung und Schadensabwehr verursacht haben. Damit ist die von den Vorinstanzen unter Hinweis auf das Vorliegen von summierten Einwirkungen ausgesprochene bloß anteilige Haftung der Beklagten für die ausschließlich daraus abgeleiteten Schäden der Kläger verfehlt.