VwGH: § 9 EStG – Rückstellung für Prozesskosten
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (zB Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen
§ 9 EStG
GZ 2009/15/0158, 26.04.2012
In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass die der gegenständlichen Prozesskostenrückstellung zugrundeliegende Klage erst 2004 eingebracht wurde. Es wird aber die Auffassung vertreten, dass die aus dem 2004 in Gang gesetzten Rechtsstreit resultierenden Prozesskosten schon 2003 rückstellbar seien, weil bereits 2003 ernsthaft mit deren Entstehen zu rechnen gewesen sei.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass Rückstellungen bereits entstandenen Aufwand ausweisen. Es muss, wie der VwGH mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen. Ausgehend davon hat der VwGH auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (zB Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können.
Die der Prozesskostenrückstellung zugrunde liegende Klage wurde vom Bf unstrittig erst 2004 eingebracht. Für die Bildung einer Prozesskostenrückstellung im Jahr 2003 bleibt demnach kein Raum.