08.08.2012 Steuerrecht

VwGH: Absetzbarkeit von Reisekosten (iZm Besuch von Fachmessen)

Es erscheint nicht unschlüssig, wenn der Umstand, dass einzelne Reisen wesentlich über die Dauer der jeweiligen Fachmesse hinausgegangen sind, als Indiz gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung dieser Reisen angesehen wird; dies setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Reise ausschließlich mit dem Besuch von Fachmessen begründet wird


Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Reisekosten, Fachmessen
Gesetze:

§ 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG

GZ 2009/15/0158, 26.04.2012

 

Der Bf hat in den Jahren 2001 bis 2003 eine Vielzahl von Reisen unternommen und im Verwaltungsverfahren ein "Reiseprotokoll" (das anhand von Kalendernotizen, Korrespondenz und Messeteilnahmeberichten erstellt wurde) sowie weitergehende Unterlagen zu diesen Reisen vorgelegt. Er hat wiederholt darauf hingewiesen, dass seine Tätigkeit im Export von Naturprodukten und Heilkräutern bestehe und die Lieferungen ausschließlich ins Ausland erfolgten, weshalb er ständig bestrebt sei, neue Märkte dazuzugewinnen. Zu diesem Zweck habe er auch die streitgegenständlichen Reisen unternommen und sich ua an internationalen Messen beteiligt, die die Wirtschaftskammer organisiert habe.

 

Die belangte Behörde stellte in Bezug auf die streitgegenständlichen Reisen fest, dass der Bf trotz Aufforderung hierzu "keine Angaben über die Zeiten erstellt" habe, "die an den jeweiligen Aufenthaltstagen betrieblich veranlasst gewesen sind", und stützt sich dabei auf das vorgelegte Reiseprotokoll, in dem in der Tat nicht angegeben ist, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen Zwecken dienten. In den Reiseprotokollen scheinen aber jene Tage auf, an denen der Bf an Messen teilgenommen hat, die laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von "von 8.00 Uhr in der Früh bis um 5.00 Uhr oder 6.00 Uhr abends" gedauert haben. Mit diesem Vorbringen, das im Widerspruch zur oben angeführten Feststellung steht, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.

 

Die belangte Behörde stellte weiters fest, der Bf habe im Jahr 2002 zwei vierzehntägigen Reise unternommen und im Rahmen dieser Reisen an Messen teilgenommen, die lediglich drei (Singapur) bzw vier (Tokio) Tage gedauert hätten. Dies stelle nach Ansicht der belangten Behörde ein weiteres Indiz dafür dar, dass für die Reisen keine ausschließlich betriebliche Veranlassung vorliege.

 

VwGH: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, 2001/14/0217, ausgesprochen hat, erscheint es nicht unschlüssig, wenn der Umstand, dass einzelne Reisen wesentlich über die Dauer der jeweiligen Fachmesse hinausgegangen sind, als Indiz gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung dieser Reisen angesehen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Reise ausschließlich mit dem Besuch von Fachmessen begründet wird, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Bf hat an den Messen in Singapur und Tokio aktiv teilgenommen und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - Tage vor jeder Messe anreisen müssen, um diese vorzubereiten. Auch mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde - bezogen auf jede einzelne Reise - nicht auseinandergesetzt. Die Feststellung, wonach eine im Jahr 2003 unternommene nahezu dreiwöchige Reise mit einem einzigen Termin unterlegt und eine weitere ebenfalls im Jahr 2003 durchgeführte Reise nicht durch das Einzelunternehmen des Bf veranlasst gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die betriebliche Veranlassung der vom Bf unternommenen weiteren Reisen zu.