13.08.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Rechtsmittel im Kartellverfahren

Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden


Schlagworte: Kartellrecht, Rechtsmittel, mangelhafte Beweiswürdigung, Außerstreitverfahren, Kartellobergericht, Rekurs
Gesetze:

§ 49 KartG 2005, § 62 KartG 2005, § 38 KartG 2005, § 52 AußStrG, § 45 AußStrG, § 66 AußStrG

GZ 16 Ok 2/12, 06.06.2012

 

OGH: Der OGH wird auch als Kartellobergericht in kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.

 

Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.