13.08.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausgleichszulage nach § 292 ASVG – Anrechnung von Sachbezügen als Einkommen iSd § 292 Abs 3 ASVG

Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge in § 292 Abs 3 ASVG und der für Sachbezüge normierten Pauschalanrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert ergibt sich klar, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen iSd § 292 Abs 3 ASVG bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind; es ist dabei auch ohne Bedeutung, ob diesen Sachbezügen eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrundeliegt oder ob sie unentgeltlich erbracht werden


Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Anrechnung von Sachbezügen als Einkommen, freie Station
Gesetze:

§ 292 ASVG

GZ 10 ObS 36/12k, 05.06.2012

 

OGH: Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht gem § 292 Abs 1 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gem § 294 zu berücksichtigenden Beträge die Höhe des für den Pensionsberechtigten gem § 293 ASVG geltenden Richtsatzes nicht erreicht. Unter Nettoeinkommen iS dieser Bestimmung ist, sofern nicht einer der in § 292 Abs 4 bis Abs 13 ASVG geregelten Sonderfälle vorliegt, nach § 292 Abs 3 ASVG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt dabei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station ein jährlich aufzuwertender Betrag heranzuziehen ist.

 

Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge in § 292 Abs 3 ASVG und der für Sachbezüge normierten Pauschalanrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert ergibt sich klar, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen iSd § 292 Abs 3 ASVG bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind. Es ist dabei auch ohne Bedeutung, ob diesen Sachbezügen eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrundeliegt oder ob sie unentgeltlich erbracht werden. Eine der Klägerin gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) wäre daher bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen. Dies ist auch sachgerecht, weil sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezugs im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Die beklagte Partei hat entgegen der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht bereits in ihrer Klagebeantwortung ua auch eingewendet, dass der Klägerin eigene Existenzmittel fehlen und die Mittel zu ihrem Lebensunterhalt sowie die Kosten der Mietwohnung, in der die Klägerin wohne, von den Angehörigen der Klägerin getragen werden.

 

Es entspricht stRsp, dass sich die Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf Ausgleichszulage auf den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung zu erstrecken hat und allfällige Sachverhaltsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind.

 

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren gem § 89 Abs 2 ASGG erledigt. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Rsp des erkennenden Senats. Danach kann eine Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage (nur) dann nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden, wenn nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält. Im vorliegenden Fall ist jedoch neben der Frage des rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland auch die Frage der Anrechnung eines Sachbezugs gem § 292 Abs 3 ASVG auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage strittig. Setzt aber die Entscheidung über den Anspruchsgrund - wie im vorliegenden Fall - konkrete Feststellungen (über das Gesamteinkommen und die für den Richtsatz maßgeblichen Umstände) voraus, die regelmäßig auch für die Entscheidung über die Anspruchshöhe wesentlich sind, kann ohne Feststellung der Anspruchshöhe nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. In diesem Fall kann der Rechtsstreit nicht nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden, sondern es ist die Höhe der dem Pensionsberechtigten gebührenden Ausgleichszulage im Urteil ziffernmäßig anzuführen.

 

Da die Frage der Anrechnung einer freien Station auf den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage bisher mit den Parteien nicht erörtert wurde, erweist sich die Rechtssache auch aus diesem Grund als noch nicht entscheidungsreif. Der Revision der beklagten Partei war daher iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.