13.08.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 3a IESG – Insolvenz-Entgelt iZm unterkollektivvertraglicher Entlohnung

§ 3a Abs 1 IESG ist dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann der zeitlichen Begrenzung entgeht, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte


Schlagworte: Insolvenzentgelt, Geltendmachung, unterkollektivvertragliche Entlohnung, Frist
Gesetze:

§ 1 IESG, § 3a IESG

GZ 8 ObS 1/12y, 30.05.2012

 

OGH: Der Kläger bestreitet nicht, dass er die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten hat; er stützt sich ausschließlich darauf, dass die mangelnde Leistung der Sonderzahlung eine unterkollektivvertragliche Entlohnung iSd letzten Halbsatzes des § 3a Abs 1 IESG sei, sodass die Frist gar nicht zur Anwendung komme.

 

§ 3a Abs 1 IESG wird vom OGH dahin ausgelegt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann der zeitlichen Begrenzung entgeht, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Auch wurde bereits ausgesprochen, dass diese Ausnahmebestimmung in § 3a Abs 1 IESG dann, wenn eine kollektivvertragliche Leistung zur Gänze nicht bezahlt wird, nicht zum Tragen kommt. Auch wenn sich gerade bei vom Kollektivvertrag abweichenden, oft auf längere Zeitperioden bezogenen unübersichtlichen Entgeltsystemen durchaus Anwendungsfälle für die Ausnahmebestimmung ergeben könnten, trifft dies hier nicht zu. Gerade im vorliegenden Fall musste dem Kläger ganz offensichtlich bewusst sein, dass er vorher im Dienstverhältnis Sonderzahlungen bezog, diese aber dann nicht mehr bekommen hat und auch sein sonstiges Entgelt unter dem Kollektivvertrag lag.