13.08.2012 Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern nach § 19 JN

Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit offenkundig rechtsmissbräuchlich, Rechtsmittelverfahren
Gesetze:

§§ 19 ff JN

GZ 2 Ob 86/12d, 15.05.2012

 

OGH: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder - wie hier - in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

 

Liegt keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vor, so ist das Rechtsmittelverfahren - hier das Revisionsverfahren - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.