OGH: Verjährung gem § 933 ABGB
Der Beginn der Gewährleistungsfrist muss leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass bei Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war
§§ 922 ff ABGB, § 933 ABGB
GZ 8 Ob 59/12b, 28.06.2012
OGH: Der von der Klägerin angesprochenen Fristenproblematik kommt keine Bedeutung mehr zu. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die von der Klägerin referierte Rsp, wonach bei nicht sofort feststellbaren Eigenschaften im Fall ausdrücklicher oder konkludenter Zusicherung einer Eigenschaft die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestatte, überhaupt (noch) Gültigkeit hat (vgl RIS-Justiz RS0018909). Allgemein muss der Beginn der Gewährleistungsfrist leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass bei Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war.