27.08.2012 Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG

Vom Schutzzweck dieses Kündigungstatbestands ist grundsätzlich auch der nicht im Haus lebende Vermieter erfasst; Angriffe gegen die Ehre, insbesondere durch Beschimpfungen, müssen schwerwiegend sein, um den Kündigungsgrund zu verwirklichen


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

GZ 5 Ob 128/12b, 26.07.2012

 

OGH: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht hat, ist immer einzelfallbezogen.

 

Vom Schutzzweck dieses Kündigungstatbestands ist grundsätzlich auch der nicht im Haus lebende Vermieter erfasst. Gegen diesen richten sich nach den Feststellungen die dem Beklagten als unleidliches Verhalten vorgeworfenen Ausfälle in englischer Sprache, die von den Vorinstanzen als „irrational und skurril“ bezeichnet werden. Zwar kann das hohe Alter des Beklagten allein keinen Freibrief für ein unleidliches Verhalten begründen. Angriffe gegen die Ehre, insbesondere durch Beschimpfungen, müssen aber schwerwiegend sein, um den Kündigungsgrund zu verwirklichen. Nach den Vorinstanzen sind mit den Ausfällen des Beklagten keine Kraftausdrücke verbunden. Es begründet daher auch keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beklagten und dessen Gebrechlichkeit von nicht ernst gemeinten Unmutsäußerungen ausging und den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG gerade noch nicht als verwirklicht ansah. Weitergehender Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil die Beschimpfungen des Beklagten unstrittig (§ 267 Abs 1 ZPO) und dem Wortlaut nach zum Teil durch Urkunden belegt waren.