27.08.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Zugaben gem § 9a UWG

Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist; die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben
Gesetze:

§ 9a UWG

GZ 4 Ob 91/12d, 02.08.2012

 

OGH: Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht. Die von der Klägerin als aus dem gegenständlichen, ganz allgemein jegliche Gewinnspielzugabe erfassenden Vergleich Verpflichtete ins Treffen geführte „Änderung der Rechtslage“ (Ausspruch über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines allgemeinen Zugabenverbots durch den EuGH) führt also nicht dazu, dass der Vergleich vom 19. Jänner 2009 zur Gänze obsolet geworden wäre. Der Exekutionstitel ist daher - entgegen dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt - selbst dann nicht zur Gänze erloschen, sondern lediglich auf jene Zugabenverstöße zu beschränken, welche im Einzelfall eine irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraxis bilden, wenn in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen sein sollte, dass die Änderung der Rechtslage nach dem hypothetischen Willen der Parteien des Vergleichsabschlusses berücksichtigt werden sollte. Soweit das Sicherungsbegehren auf die generelle Untersagung der Exekutionsführung aufgrund des strittigen Vergleichs gerichtet ist, muss sie daher jedenfalls scheitern, zu prüfen bleibt nur ein allenfalls eingeschränktes Verbot auf Fälle, die nicht im Einzelfall irreführende, aggressive oder sonst unlautere Zugaben betreffen.