VwGH: Parteistellung einer gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation
Die Rechtsstellung eines Bf als nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation begründet nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung in jeglichem Verwaltungsverfahren
§ 19 UVP-G 2000
GZ 2009/02/0239, 27.04.2012
VwGH: Die Rechtsstellung eines Bf als nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation begründet nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung in jeglichem Verwaltungsverfahren.
Gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 haben etwa Umweltorganisationen, die - wie der Bf - gem § 19 Abs 7 leg cit anerkannt wurden, Parteistellung. Nach § 19 Abs 10 leg cit ist eine gem Abs 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gem § 9 Abs 1 leg cit schriftlich Einwendungen erhoben hat, und auch Beschwerde an den VwGH zu erheben.
Nach den Materialien zur UVP-G-Novelle 2004 sollen anerkannte Umweltorganisationen in dem vorgenannten Sinn als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (ua) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können.
Eine dem UVP-G 2000 vergleichbare Parteistellung für den Bf kann im vorliegenden Verordnungserlassungsverfahren (gem § 43 Abs 2 StVO) alleine deswegen nicht angenommen werden, da überhaupt kein subjektives Recht - auch für den Bf - auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs 2 StVO, va nicht auf Erlassung einer solchen Verordnung mit einem bestimmten Inhalt besteht.