OGH: Antrag auf Fortführung iSd § 195 StPO
Ein außerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung ist unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet
§ 195 StPO
GZ 13 Os 38/12f, 05.07.2012
OGH: Mit dem BudgetbegleitG 2009 BGBl I 2009/52 wurde die längere der in § 195 Abs 2 StPO zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung vorgesehenen Fristen auf drei Monate verkürzt. Die Gesetzesmaterialien begründeten dies mit dem „Recht“ des Beschuldigten, „binnen angemessener Frist sicher zu sein, dass das Verfahren gegen ihn nicht fortgesetzt und endgültig eingestellt wird“. Dass es sich dabei um eine „absolute“ Frist handelt, um eine solche also, die eine spätere Antragstellung ausschließt, ist den Materialien unmissverständlich zu entnehmen. Diese Reform sollte demnach am - zuvor im Gesetzeswortlaut (durch Verwendung des Wortes „jedenfalls“ in § 195 Abs 2 erster Satz StPO) deutlich zum Ausdruck gebrachten - Charakter der längeren Frist (als „absolut“, vgl die erwähnten Materialien) nichts ändern, ebenso wenig die ua mit dem Ziel, „unnotwendige Fortführungsanträge“ zu vermeiden, motivierte Schaffung der Informationsmöglichkeit nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl I 2010/108.
Die im bekämpften Beschluss vertretene Rechtsansicht, wonach ein außerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet ist, erweist sich demnach als gesetzeskonform.