OGH: Zum Antragsrecht eines Überweisungsgläubigers auf Gewährung von Insolvenzentgelt nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90
Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu; dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche; einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann
§ 6 IESG
GZ 8 ObS 7/12f, 26.06.2012
OGH: In der Entscheidung 8 ObS 3/12t vom 28. 6. 2012 hat der OGH die neue Rechtslage zum Antragsrecht eines Überweisungsgläubigers auf Gewährung von Insolvenzentgelt nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 (ab 1. 8. 2009) geklärt. Dazu hat er ausgesprochen, dass das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nach der genannten Bestimmung nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zusteht. Dies gilt auch für gepfändete (und überwiesene), verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht ausschließlich das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziellen normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann.
Für das subsidiäre Antragsrecht des Überweisungsgläubigers müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die (rechtzeitige) Antragstellung durch den Anspruchsberechtigten selbst muss unterbleiben. Der Überweisungsgläubiger (also erst nach Überweisung des gepfändeten Anspruchs auf Lohn oder auf Insolvenzentgelt) muss die Antragspflicht des Arbeitnehmers gegen diesen durch Klage geltend machen. Erst mit Vorliegen des entsprechenden rechtskräftigen Urteils wird der Überweisungsgläubiger zum „antragsberechtigten“ Gläubiger. Den von ihm gegen den verpflichteten Arbeitnehmer erwirkten rechtskräftigen Exekutionstitel betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung muss der Überweisungsgläubiger mit seinem Antrag auf Insolvenzentgelt (fristgerecht) bei der Beklagten vorlegen. Die 6-monatige Frist zur subsidiären Antragstellung durch den Überweisungsgläubiger ist während des Verfahrens auf Durchsetzung der Antragspflicht des Arbeitnehmers im Ablauf gehemmt.
Nach diesen Grundsätzen muss der nur subsidiär antragsberechtigte Gläubiger somit einen gesonderten Exekutionstitel gegen den Arbeitnehmer erwirken, der dessen Verpflichtung zur Antragstellung bei der Beklagten titelmäßig ausspricht. Der Exekutionstitel auf Geldleistung, auf den sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers gründet (hier Unterhaltsvergleich) und der im Rahmen der Forderungsexekution die Grundlage für die Pfändung und Überweisung der pfändbaren Forderung bildet, genügt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
In der Entscheidung 8 ObS 3/12t wurde schließlich auch ausgesprochen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 nicht bestehen.