VwGH: Überprüfung von Privatgutachten
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern andere Sachverständige (Privatgutachter), deren Aussagen von einer Partei des Verfahrens vorgelegt wurden, so sind diese nach hg Judikatur einer Überprüfung durch Sachverständige iSd § 52 AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG notwendig
§ 52 AVG
GZ 2012/07/0007, 26.06.2012
In der Beschwerde wird vorgebracht, das durchgeführte Verwaltungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde das im angefochtenen Bescheid erwähnte, von der mitbeteiligten Partei stammende Privatgutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen. Die belangte Behörde hätte vielmehr einen unabhängigen Gutachter beauftragen bzw einen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung beiziehen müssen.
VwGH: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gem § 52 Abs 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gem § 52 Abs 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, so kann die Behörde gem § 52 Abs 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern andere Sachverständige (Privatgutachter), deren Aussagen von einer Partei des Verfahrens vorgelegt wurden, so sind diese nach hg Judikatur einer Überprüfung durch Sachverständige iSd § 52 AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG notwendig.